SATZUNG

Förderverein am CBG Christliches Bildungsinstitut für Gesundheitsberufe


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein am CBG Christliches Bildungsinstitut für Gesundheitsberufe„, nach angestrebter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Kassel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck
    – die allgemeine und berufliche Qualifikation der Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflege am CBG Bildungsinstitut durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Sachmitteln aus dem Vereinsvermögen zu fördern,
    – die Zusammenarbeit zwischen dem CBG Bildungsinstitut und den praktischen Ausbildungsstätten zu stärken,
    – den Übergang der Auszubildenden des CBG Bildungsinstitutes in das Berufsleben zu unterstützen,
    – ehemalige Auszubildende, die Pflegekräfte der Gesellschafterhäuser
    AGAPLESION Diakonie Kliniken Kassel,
    DRK Kliniken Nordhessen gGmbH,
    Marienkrankenhaus Kassel
    und anderer Einrichtungen sind, in ihrem Bemühen um Fortbildung zu unterstützen,
    – die Zusammenarbeit zwischen den am Schulleben beteiligten Personen und Institutionen durch besondere Veranstaltungen zu festigen und auszubauen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, berücksichtigt werden.
  3. Der Vereinszweck soll u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    – Darstellung des Anliegens des Vereins in der Öffentlichkeit,
    – Materielle Unterstützung des CBG Bildungsinstitutes bei Vorhaben und Projekten die dem Vereinsziel dienen,
    – Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur beruflichen, berufsethischen und berufspolitischen Weiterbildung,
    – Förderung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen,
    – Organisation und Durchführung von pflegewissenschaftlichen Kolloquien und Vorträgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereines. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich erklärt werden.
  4. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Mitglied hat das Recht, beim Vorstand eine Überprüfung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen. In diesem Fall entscheidet eine die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht, auch nicht anteilsmäßig.
  6. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu und setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  3. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden. Die Ausübung der Vereinsämter nach der Satzung erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

§ 5 Beiträge
Leistungen für den Förderverein wie ordentliche (regelmäßige) oder außerordentliche Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos im 1. Quartal eines Geschäftsjahres in Form eines Jahresbeitrages zu entrichten.
Beginnt die Mitgliedschaft erst im zweiten Halbjahr eines Geschäftsjahres, so muss für dieses auch nur der halbe Jahresbeitrag bezahlt werden.
Mitglieder können bei besonderen Umständen zeitweilig durch den Vorstand von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1.Quartal statt. Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand angesetzt werden.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene, Adresse gerichtet ist.
  3. Mitglieder können beantragen, dass zusätzliche Tagesordnungspunkte, unter Angabe von Gründen, aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder von einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl zweier Kassenprüferinnen / Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre bis zu der regulären Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands einschließlich der Jahresrechnung des Prüfungsberichts der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und der Entlastung.
  4. Die Festsetzung des ordentlichen (regelmäßigen) Mitgliedsbeitrages und ggf. außerordentlicher Beiträge.
  5. Beratung und Beschlussfassung über Aktivitäten und grundsätzliche Fragen des Haushalts.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende oder eine/ein von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter aus dem Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
    Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag ist in geheimer Wahl abzustimmen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
    b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
    c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
    d) der Kassiererin / dem Kassierer
    e) einem Mitglied der Schulleitung des CBG Bildungsinstitutes Kassel oder einem Mitglied des hauptamtlichen Schulkollegiums
    f) zwei Beisitzern/innen
    g) zwei/zweier Schülervertreter/innen, die aus dem Schülerrat delegiert werden
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eines die bzw. der 1. Vorsitzende sein soll.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und insbesondere die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung kann sich durch Beschluss Zuständigkeiten vorbehalten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand muss mindestens alle sechs Monate zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind. Der Vorstand hat das Recht, sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen.

§ 11 Protokolle
Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der Leiterin/dem Leiter der Sitzung und von der Schriftführerin/vom Schriftführer abzuzeichnen.

§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

§ 13 Auflösung

  1. Der Auflösung des Vereins sowie einer Änderung der Satzung müssen mindestens 3/4 der Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung kann durch Teilnahme an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung oder bei Abwesenheit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das CBG Bildungsinstitut Kassel, das unmittelbar und ausschließlich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterial für schulische Zwecke und im Falle der Auflösung des CBG Bildungsinstitutes für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit der Eintragung am 23. Mai 2022 in das Vereinsregister unter der Nummer VR 4563 in Kraft.


Adresse:

Förderverein am CBG e.V.
CBG Christliches Bildungsinstitut für Gesundheitsberufe gGmbH
Mündener Straße 4 – 6
34123 Kassel
Telefon: (05 61) 3 16 76 – 0
Telefax: (05 61) 3 16 76 – 11
eMail: foerderverein@cbg-net.de
Homepage: www.cbg-net.de